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MIETBEDINGUNGEN I. Pflichten des Mieters 1. Mietverhältnis Als "Mieter" gilt jede auf der Vorderseite dieses Vertrages genannte Person oder Firma, die ein Fahrzeug von "Autovermietung Mayer", dem Vermieter des Fahrzeuges , mietet. 2. Fahrzeugübergabe Der Mieter ist darauf hingewiesen, daß der Mietwagen in einwandfreiem bzw. vorderseitig beschriebenem Zustand, ausgestattet mit Kfz-Papieren, Werkzeug, Reserverad, Warndreieck und Verbandskasten sowie mit unverletzter Tachoplombierung übergeben wurde; der Mieter verpflichtet sich, diesen im gleichen Zustand zurückzugeben. Bei Verlust haftet der Mieter. 3. Benutzungsberechtigung Zur Benutzung des Mietwagens sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt, bei Firmenanmietungen auch deren festangestellte Berufsfahrer. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenes zu vertreten. Bei einer Benutzung durch berechtigte Dritte ist der Mieter verpflichtet: (a) Autovermietung Mayer die Namen der weiteren Fahrer mitzuteilen, (b) sich davon zu überzeugen, daß diese im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind, mindestens 21 Jahre alt sind, über eine mehr als sechsmonatige Fahrpraxis verfügen, und (c) dem Fahrer vor der Übergabe des Fahrzeuges die Mietbedingungen bekanntzugeben und ihn zu deren Einhaltung zu verpflichten. 4. LKW-Anmietungen Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten. 5. Nutzungsbeschränkung Die Benutzung des Mietfahrzeuges ist nicht gestattet bei: (a) Teilnahme an Motor-Sportveranstaltungen, (b) Fahrten außerhalb des auf der Vorderseite dieses Vertrages ausdrücklich umschriebenen Fahrgebietes, Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung, (c) dem Transport von Gegenständen entgegen gesetzlichen Bestimmungen. 6. Obhutspflicht Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren. Bei Nichtbeachtung hattet der Mieter für die sich daraus ergebenden Schäden. Vor Rückgabe ist der Wagen voll zu tanken, es sei denn, der Mieter hat bereits bei der Anmietung eine Kraftstoffüllung erworben. Bei Ausfall oder Störung des Wegstreckenzählers ist Autovermietung Mayer sofort zu verständigen, anderenfalls werden 600 gefahrene Kilometer pro Tag der Abrechnung zugrundegelegt, es sei denn, daß eine niedrigere oder höhere Anzahl von gefahrenen Kilometern durch den Mieter oder Autovermietung Mayer nachgewiesen wird. 7. Reparatur Bei evtl. Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen. Zu Reparaturen über EUR 200,- muß das Einverständnis von Autovermietung Mayer eingeholt werden. 8. Anzeigepflicht Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, daß der Unfall/die Beschädigung polizeilich aufgenommen wird. Autovermietung Mayer ist sofort zu verständigen. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren, sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadensursache und des -hergangs gehört. Dem Mieter ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Versicherungsschutzes). 9. Kinder Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigtem und nach Gewicht ausgewähltem Kindersitz (§ 21 StVO). 10. Kilometergebühren Bei einigen Tarifen ist eine begrenzte Anzahl von KM inbegriffen. Bei Überschreitung dieser KM-Grenze werden alle zusätzlichen KM berechnet. Sowohl die Anzahl der im Mietvertrag inbegriffenen KM als auch die Gebühr pro zusätzlichen KM werden auf der Vorderseite dieses Mietvertrages aufgeführt. 11. Zahlungsbedingungen Alle Kosten, Gebühren und Auslagen einschließlich Schadensersatz für Beschädigung oder Verlust des Fahrzeuges sind bei Rechnungsstellung durch Autovermietung Mayer unverzüglich zahlbar. Wenn der Mieter nicht alle Forderungen bei Fälligkeit begleicht, verpflichtet er sich zur Zahlung der banküblichen Verzugszinsen, mindestens jedoch 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, wenn Autovermietung Mayer nicht im Einzelfall einen höheren oder der Mieter einen niedrigeren Schaden nachweist. Der Mieter verpflichtet sich im Falle des Verzugs zur Bezahlung der Inkassokosten, einschließlich angemessener Rechtsvertretungskosten. 12. Fahrzeugrückgabe Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug gemäß den im Mietvertrag festgehaltenen Angaben betreffend Ort, Datum und Zeit bzw. bei wichtigem Grund auf Verlangen von Autovermietung Mayer zu einem früheren Zeitpunkt zurückzugeben. Fahrzeugrückgabe ist nur während der normalen Geschäftszeit möglich. Diese ist im Betrieb von Autovermietung Mayer durch Aushang bekanntgegeben. Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist Autovermietung Mayer berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen oder sich auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietwagens zu berechnen. Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, daß der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 2 Wochen im Rückstand ist oder abzusehen ist, daß er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann. Die Fahrzeuge sind vollgetankt zurückzugeben! II Versicherung 1. Haftpflichtversicherung Jeder gemäß diesem Mietvertrag autorisierte Fahrer des Fahrzeuges wird von Autovermietung Mayer bzw. dessen Versicherern im Rahmen der in Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckung gegen Haftpflicht für Körperverletzungen, Tod oder Sachbeschädigungen versichert. Die Haftpflichtversicherung deckt keine Beschädigungen oder den Verlust des gemieteten Fahrzeuges. Der Mieter verpflichtet sich, Autovermietung Mayer jeden Schaden zu ersetzen, der durch die fahrlässige oder vorsätzliche Verwendung des Fahrzeuges entstanden ist und/oder durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckt ist. 2. Zusätzliche Dienstleistungen/Versicherungen. Für den Fall, daß der Mieter sich für eine auf der Vorderseite dieses Vertrages zusätzlich angebotene Dienstleistung/Versicherung, einschließlich Insassen-Unfallversicherung, entscheidet, verpflichtet er sich zur Zahlung des darauf entfallenden Entgeltes. Der Mieter erklärt sich einverstanden, daß für jeden angefangenen Tag der Miete dieses Entgelt zum vollen Tagessatz berechnet wird. Für zusätzlich angebotene Dienstleistungen/Versicherungen können Einschränkungen bestehen, über welche der Mieter auf Wunsch gerne am Autovermietung Mayer - Schalter nähere Informationen erhält. III. Mieterhaftung 1. Vollhaftung Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für das Mietfahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht. Der Mieter haftet für jeden am Fahrzeug während der Mietdauer von ihm zu vertretenen Schaden (insbesondere bei Verstoß gegen die Mietbedingungen), einschließlich Schaden aus Verlust des Fahrzeuges und aus dessen Betriebsausfall (mindestens eineTagesgrundgebühr) bis zum vollen Wagenwert, sofern keine Einschränkung der Selbstbeteiligung auf der Vertragsvorderseite vereinbart wurde (Haftungsbeschränkung). Mehrere Mieter und alle zusätzlichen Fahrer haften als Gesamtschuldner. 2. Haftungsbeschränkung Der Mieter kann sich von der Haftung für Vollkaskoschäden ganz oder teilweise freistellen, sofern eine Einschränkung der Selbstbeteiligung auf der Vertragsvorderseite vereinbart wurde. Die Selbstbeteiligung wird gemäß Vertragsvorderseite reduziert. Hinsichtlich aller übrigen Schäden (z. B. Reifenschäden, Autotelefon, Zubehör, sowie für Bergungs- und Rückführungskosten, Gutachterkosten, Mietausfall, etc.) und auch der Teilkaskoschäden, haftet er voll. In voller Höhe haftet er auch bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung (beispielsweise fahrlässige Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Fahrzeughöhe und -breite) oder unsachgemäße Beladung, etc.) und auch fahrlässigen Verstößen gegen Abschnitt I Ziffer 3, 5, 6 oder 8 dieser Mietbedingungen. Für Schäden an LKW-Aufbauten (Koffer, Plane, Spriegel, Hochdach usw.) und Kombis, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Fahrzeughöhe und -breite) beruhen oder die durch unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Mieter ebenfalls voll. 3. Teilkaskoversicherung Sofern eine Teilkaskoversicherung auf der Vertragsvorderseite vereinbart wurde, haftet der Mieter mit einer Selbstbeteiligung gemäß Vertragsvorderseite für Teilkaskoschäden wie Glasbruch-, Wild- und Feuerschäden und Diebstahl. 4. Volle Haftung bei Sondertarifen (Touristik, etc.) Sofern die Miete auf einem Sondertarif beruht, hat der Mieter den gesamten dem Vermieter entstandenen Schaden zu ersetzen, also Fahrzeugschaden, Autotelefon, Zubehör, Reifenschäden, Mietausfall, Wertminderung, Abschlepp- und Gutachterkosten usw. 5. Stundung - Akteneinsicht Schadenersatzansprüche gegen den Mieter werden, sofern zur Feststellung einer Haftung eine Einsicht in die polizeilichen Ermittlungsakten erforderlich ist, bis zur Akteneinsicht gestundet. Von dem Zeitpunkt der Akteneinsicht ist der Mieter ggf. zu unterrichten. IV. Haftungsbeschränkung von Autovermietung Mayer Weder Autovermietung Mayer noch dessen Erfüllungsgehilfen haften für irgendwelche Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund und insbesondere nicht für Mangelfolgeschäden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. V. Nebenabreden oder Ergänzungen Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Autovermietung Mayer. VI. Persönliche Daten Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten einverstanden. Bei Zahlungsverzug oder nicht vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs oder bei Vorlage von unrichtigen Personaldokumenten können die personenbezogenen Daten an eine Warndatei weitergegeben werden. VII. Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag, einschließlich Scheck- und Wechselverbindlichkeiten, ist der Sitz des Vermieters. VIII. Gerichtsstand Als Gerichtsstand gilt für beide Teile und für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der Vermietstation, sofern der Mieter Vollkaufmann ist oder sofern er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Bei Verwendung dieses Mietvertragsformulares durch Autovermietung Mayer-Lizenznehmer werden die vorangegangenen Angaben durch die Angaben auf der Vertragsvorderseite sinngemäß ersetzt. IX. Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Im Zweifelsfalle ist der deutsche Text dieses Vertrages entscheidend. Es gilt deutsches Recht. |